BEKANNTGABE VON PERSONENDATEN
3.5
Bekanntgabe zu einem personenbezogenen Zweck: Vorgehen
Wie geht man bei der Bekanntgabe von Daten zu einem personenbezogenen Zweck vor?
Zusammenfassung der vier Frageschritte zur Prüfung einer Bekanntgabe
- Erstens: Darf das öffentliche Organ, das Personendaten erhalten will, diese Daten überhaupt bearbeiten?
- Zweitens: Darf es dem anderen öffentlichen Organ, von dem es Daten erhalten will, die Frage nach den Daten stellen, weil es damit bereits Informationen bekannt gibt und diese Informationen möglicherweise einem besonderen gesetzlichen Geheimnis unterstehen?
- Drittens: Darf das öffentliche Organ, das die Daten bekannt geben soll, diese Daten selber überhaupt bearbeiten? Wenn es die Daten gar nicht bearbeiten dürfte, darf es sie erst recht nicht bekanntgeben.
- Und viertens: Gibt es für die Bekanntgabe eine gesetzliche Grundlage, ist sie verhältnismässig und stehen ihr keine Einschränkungen nach § 29 IDG entgegen – also insbesondere eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse?
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/de/data-protection-29/bekanntgabe-von-personendaten-173/disclosure-for-an-individual-specific-purpose-process-1523 -
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